Norm EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein× ▾ ‹›Gliederung EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein Fassungen (Gesetz) ab 01.04.1989 — BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 01.04.198931.12.1994 BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.04.1989 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1Artikel IArtikel 2Art. 2Artikel 3Art. 3Artikel 4Art. 4Artikel 5Art. 51. Die Republik Österreich einerseits und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft andererseits bezeichnen eine oder mehrere Stelle(n), die sie mit der Kontrolle der Einhaltung der auf dem Weinsektor geltenden Bestimmungen beauftragen.Artikel 6Art. 6Artikel 7Art. 7Artikel 8Art. 81. Jede Vertragspartei kann, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Abkommens notwendig ist, von der anderen Vertragspartei in Form einer Note verlangen, daß die Weine nur dann zur Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr bzw. zur vorübergehenden Zollgutverwendung zugelassen werden, wenn ihnen ein von der zuständigen Behörde kontrolliertes Dokument beigefügt ist.Artikel 9Art. 91. Weine, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Gebiet einer Vertragspartei befinden und rechtsmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach dem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zur Ausschöpfung der Vorräte abgesetzt werden.Art. 10Artikel 10Art. 11Artikel 11Art. 12Artikel 12Art. 13Artikel 13Art. 14Artikel 14Art. 15Artikel 15Art. 16Artikel 16Art. 17Artikel 17Art. 18Artikel 18Artikel 19Art. 19AnlagenAnl. 1aA. WEINE AUS DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFTAnl. 1bAnl. 2PROTOKOLL