Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Graveur- und Guillocheur-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 461/1995Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen (§ 5) sowie Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in einer Stunde, im Gegenstand Fachzeichnen in eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer halben Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden und im Gegenstand Fachkalkulation nach einer Stunde zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (Paragraph 4,), Fachzeichnen (Paragraph 5,) sowie Fachkalkulation (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in einer Stunde, im Gegenstand Fachzeichnen in eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer halben Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden und im Gegenstand Fachkalkulation nach einer Stunde zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 7), Arbeitskunde (§ 8) sowie Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 7,), Arbeitskunde (Paragraph 8,) sowie Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Dokumentnummer
NOR12076172
Alte Dokumentnummer
N5198911268F