Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1989 bis 18.07.1995 — BGBl. Nr. 167/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198918.07.1995 BGBl. Nr. 167/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 461/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Graveur- und Guillocheur-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 167/1989

Außerkrafttretensdatum

18.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 461/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (Paragraph 4,), Fachzeichnen (Paragraph 5,) sowie Fachkalkulation (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in einer Stunde, im Gegenstand Fachzeichnen in eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer halben Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden und im Gegenstand Fachkalkulation nach einer Stunde zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 7,), Arbeitskunde (Paragraph 8,) sowie Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Gesetzesnummer

10006991

Dokumentnummer

NOR12076172

Alte Dokumentnummer

N5198911268F