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Art. 12

Fassungen
ab 01.12.1988 — BGBl. Nr. 298/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.1988 BGBl. Nr. 298/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1989,

Typ

Vertrag – Tansania

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 298/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Es bleibt während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr stillschweigend verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10007003

Dokumentnummer

NOR12076009

Alte Dokumentnummer

N5198910547X