Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1988 — BGBl. Nr. 298/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1988 BGBl. Nr. 298/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1989,

Typ

Vertrag – Tansania

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 298/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 13

Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Dar es Salaam am 13. Mai 1987 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10007003

Dokumentnummer

NOR12076010

Alte Dokumentnummer

N5198910548X