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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1988 — BGBl. Nr. 298/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1988 BGBl. Nr. 298/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1989,

Typ

Vertrag – Tansania

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 298/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Die von der österreichischen Bundesregierung nach Artikel 1 geleistete technische Hilfe kann bestehen aus:

  1. Litera i
    Zurverfügungstellung der Dienste österreichischer Fachkräfte zur Hilfeleistung an oder über die Regierung der Vereinigten Republik Tansania;
  2. Sub-Litera, i, i
    Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungsprogrammen, Demonstrationsprojekten, Expertenarbeitsgruppen und verwandten Veranstaltungen an gemeinsam vereinbarten Orten;
  3. iii
    Vergabe von Studien- und Ausbildungsstipendien oder Durchführung anderer Maßnahmen, in deren Rahmen Kandidaten, die von der Regierung der Vereinigten Republik Tansania vorgeschlagen und von der österreichischen Bundesregierung angenommen werden, entweder in der Vereinigten Republik Tansania oder in Österreich studieren oder eine Ausbildung erhalten;
  4. Sub-Litera, i, v
    Vorbereitung und Durchführung von Pilotprojekten, Tests, Experimenten oder Forschungen an von den beiden Vertragschließenden Parteien gemeinsam vereinbarten Orten;
  5. Litera v
    Beistellung von Geldmitteln, Ausrüstungsgegenständen, Materialien oder jeder anderen von den beiden Vertragschließenden Parteien vereinbarten Form technischer Hilfe.

Schlagworte

Studienstipendium

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10007003

Dokumentnummer

NOR12075999

alte Dokumentnummer

N5198910537X