Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1989Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für tansanische Experten in Österreich seitens der österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der tansanischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach Tansania.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR12076000
Alte Dokumentnummer
N5198910538X