Rechtstracker.at

§ 21 PKG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 81/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 2101.07.200531.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2005
§ 2101.04.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2101.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2101.01.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 2101.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 81/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Schlüsselfunktionen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Eine Risikomanagementfunktion,
    2. Ziffer 2
      eine interne Revisionsfunktion und
    3. Ziffer 3
      eine versicherungsmathematische Funktion.
    Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des Paragraph 11 f, vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, wenn die Pensionskasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.
  3. Absatz 3,Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt dem Vorstand der Pensionskasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und dieser entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind.
  4. Absatz 4,Werden vom Vorstand der Pensionskasse nach einer Mitteilung gemäß Absatz 3, nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Pensionskasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die Pensionskasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 5, BPG
    zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Ziffer eins bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. Paragraph 159, Absatz 4, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209135