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Anl. 1

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 643/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 643/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1990,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 643/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

ANHANG
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES

  1. Ziffer eins
    Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
  2. eins Punkt eins
    Informationen über in Betrieb befindliche oder geplante Kernreaktoren sowie über Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende generelle Parameter, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:
    1. Litera a
      Name der Anlage,
    2. Litera b
      Standort und Adresse,
    3. Litera c
      Name des Eigentümers,
    4. Litera d
      Name des Betreibers,
    5. Litera e
      Zweck der Anlage,
    6. Litera f
      technische Hauptparameter der Anlage,
    7. Litera g
      gegenwärtiger Status der Anlage,
    8. Litera h
      Betriebsweise,
    9. Litera i
      Beschreibung des Standortes,
    10. Litera j
      Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.
  3. eins Punkt 2
    Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
    • Strichaufzählung
      Reaktortyp
    • Strichaufzählung
      Leistung
    • Strichaufzählung
      Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoffe, Beladung, Anreichung, Abbrand, Leistungsdichte)
    • Strichaufzählung
      Reaktorgefäß
    • Strichaufzählung
      Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär)
    • Strichaufzählung
      Dampferzeuger
    • Strichaufzählung
      zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt
    • Strichaufzählung
      Art des Sicherheitseinschlusses
    • Strichaufzählung
      Sicherheitssysteme.
  4. eins Punkt 3
    Informationen über geplante Kernanlagen sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.
  5. eins Punkt 4
    Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
  6. Ziffer 2
    Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:
    Die Benachrichtigung über gewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,
    1. Litera a
      der Aktivität und Dosisleistung,
    2. Litera b
      der Radionuklide,
    3. Litera c
      des Meßortes,
    4. Litera d
      des Meßzeitpunktes
    5. Litera e
      der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.
  7. Ziffer 3
    Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen
    der Konsultationen gegeben werden,
    • Strichaufzählung
      seitens der Republik Österreich an das Staatliche Atomamt,
    • Strichaufzählung
      seitens der Volksrepublik Polen an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.
  8. Ziffer 4
    Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt
    • Strichaufzählung
      seitens der Republik Österreich an das Zentrallaboratorium für Strahlenschutz in Warschau
      Telefon: 11 15 15
      Telex: 812381 clor Pl,
    • Strichaufzählung
      seitens der Volksrepublik Polen an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich
      Telefon: 5356363
      Telex: 114095 bmi a
      Telefax: 5356364.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10007063

Dokumentnummer

NOR12076999

Alte Dokumentnummer

N5199012112H