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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 643/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 643/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1990,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 643/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die beiden Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
  2. Absatz 2,Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der im Anhang genannten Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
  3. Absatz 3,Der beiliegende Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in einem solchen Fall verliert es seine Gültigkeit nach sechs Monaten vom Tage des Eingangs der Kündigung.

    Geschehen zu Wien, am 15. Dezember 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10007063

Dokumentnummer

NOR12076998

Alte Dokumentnummer

N5199012111H