Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 643/1990Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen einander in Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen der IAEO ausgearbeiteten Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen *). Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Behörden und Kontaktstellen bekannt, die in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens für diese Zwecke vorgesehen sind. Außerdem vereinbaren die Vertragsparteien während der Konsultationstagungen gemäß Artikel 2 dieses Abkommens gemeinsame Schritte zum Schutz von Leben, Gesundheit und Vermögen der Bevölkerung in Notfällen sowie konkrete Formen der gegenseitigen Hilfeleistung.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12076994
Alte Dokumentnummer
N5199012107H