Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 643/1990Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
In Anerkennung der besonderen Bedeutung von Tätigkeiten auf dem Gebiete der Stärkung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes sind die Vertragsparteien bestrebt, die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen den dafür geeigneten Einrichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12076995
Alte Dokumentnummer
N5199012108H