(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Spediteur oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Versicherungskunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 7, 8 und 10.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Spediteur oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Versicherungskunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 4, 7, 8 und 10,