Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.06.1990 bis 31.05.2015 — BGBl. Nr. 350/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 230.06.199031.05.2015 BGBl. Nr. 350/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.06.1990BGBl. Nr. 350/1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
    1. Litera a
      Herstellen eines Gewebes nach vorgegebenen Angaben, wobei der Entwurf, die Bindungspatrone, der Einzug, die Fachbildung und die Kettbaumherstellung vom Prüfling auszuarbeiten und die erforderlichen Materialberechnungen von ihm durchzuführen sind;
    2. Litera b
      Durchführen von Webarbeiten einschließlich Anknüpfen von Webketten und Erstellen der Steuerungseinrichtung.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, eine Dauer von 5 Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

Saubere Ausführung,

Handfertigkeit,

Musterkonformität,

fachgerechtes Einstellen und Verwenden der Geräte und Maschinen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Gesetzesnummer

10007072

Dokumentnummer

NOR12077055

Alte Dokumentnummer

N5199012240J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/350/P2/NOR12077055