Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.06.1990 bis 31.05.2015 — BGBl. Nr. 350/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.06.199031.05.2015 BGBl. Nr. 350/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.06.1990BGBl. Nr. 350/1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Geräte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007072

Dokumentnummer

NOR12077056

Alte Dokumentnummer

N5199012241J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/350/P3/NOR12077056