Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
NOR12077057
Alte Dokumentnummer
N5199012242J