Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 22.12.1989 — BGBl. Nr. 87/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.12.1989 BGBl. Nr. 87/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.12.1989BGBl. Nr. 87/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 6

Vertraulichkeit und öffentliche Erklärungen

  1. Absatz eins,Der ersuchende Staat und die hilfeleistende Partei wahren die Vertraulichkeit jeder vertraulichen Information, die ihnen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zugänglich wird. Solche Informationen werden ausschließlich den Zweck der vereinbarten Hilfeleistung verwendet.
  2. Absatz 2,Die hilfeleistende Partei unternimmt alle Anstrengungen, um sich mit dem ersuchenden Staat abzustimmen, bevor Informationen über die im Zusammenhang mit einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall geleistete Hilfe veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Gesetzesnummer

10007077

Dokumentnummer

NOR12077079

Alte Dokumentnummer

N5199012516J