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Art. 7

Fassungen
ab 22.12.1989 — BGBl. Nr. 87/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.12.1989 BGBl. Nr. 87/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.12.1989BGBl. Nr. 87/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 7

Erstattung der Kosten

  1. Absatz eins,Eine hilfeleistende Partei kann dem ersuchenden Staat kostenlose Hilfe anbieten. Bei der Erwägung, ob Hilfe auf dieser Grundlage angeboten werden soll, berücksichtigt die hilfeleistende Partei
    1. Litera a
      die Art des nuklearen Unfalls oder strahlungsbedingten Notfalls;
    2. Litera b
      den Ort des Ursprungs des nuklearen Unfalls oder strahlungsbedingten Notfalls;
    3. Litera c
      die Bedürfnisse von Entwicklungsländern;
    4. Litera d
      die besonderen Bedürfnisse von Ländern ohne Kernanlagen und
    5. Litera e
      andere in Betracht kommende Faktoren.
  2. Absatz 2,Wird die Hilfe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Kostenerstattung geleistet, so erstattet der ersuchende Staat der hilfeleistenden Partei die angefallenen Kosten für Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen für sie erbracht werden, sowie alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Hilfeleistung, soweit diese Ausgaben vom ersuchenden Staat nicht unmittelbar getragen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten umgehend erstattet, nachdem die hilfeleistende Partei den ersuchenden Staat zur Erstattung aufgefordert hat; die Erstattungsbeträge sind frei transferierbar, ausgenommen solche für örtlich entstandene Kosten.
  3. Absatz 3,Ungeachtet Absatz 2 kann die hilfeleistende Partei jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichten oder einem Zahlungsaufschub zustimmen. Bei Erwägung eines solchen Verzichts oder Zahlungsaufschubs nehmen hilfeleistende Parteien auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern gebührend Rücksicht.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Gesetzesnummer

10007077

Dokumentnummer

NOR12077080

Alte Dokumentnummer

N5199012517J