Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn der Bestatter Paragraph 3, Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn der Bestatter
mit Personen zusammenarbeitet oder eine sonstige die Ausübung des Bestattergewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingeht, obwohl er weiß oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen müßte, daß diese Personen gewerbliche Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben,mit Personen zusammenarbeitet oder eine sonstige die Ausübung des Bestattergewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingeht, obwohl er weiß oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) wissen müßte, daß diese Personen gewerbliche Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben,
nicht auf die Sitten und Gebräuche der Kirchen und Religionsgesellschaften Bedacht nimmt oder nicht auf ein den Erfordernissen der Pietät entsprechendes Verhalten seines Personals achtet,
sich durch Zahlungen oder andere Zuwendungen Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen sichern will oder sich Personen bedient, die Empfehlungen für ihn abgeben,
in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, Absprachen hinsichtlich der Erteilung von Bestattungsaufträgen mit Behörden, öffentlichen und privaten Anstalten, kirchlichen Institutionen u. dgl. trifft,
Wahrnehmungen, die das Ergebnis einer Totenbeschau beeinflussen können, nicht unverzüglich den zuständigen Behörden bekannt gibt,
an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung vor allem durch zweckentsprechende Information der Hinterbliebenen nicht entsprechend mitwirkt.
Dokumentnummer
NOR12077101
Alte Dokumentnummer
N5199012617J