Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1990 bis 10.12.2004 — BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.199010.12.2004 BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 247/1990

Außerkrafttretensdatum

10.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3, Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn der Bestatter

  1. Ziffer eins
    mit Personen zusammenarbeitet oder eine sonstige die Ausübung des Bestattergewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingeht, obwohl er weiß oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) wissen müßte, daß diese Personen gewerbliche Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben,
  2. Ziffer 2
    nicht auf die Sitten und Gebräuche der Kirchen und Religionsgesellschaften Bedacht nimmt oder nicht auf ein den Erfordernissen der Pietät entsprechendes Verhalten seines Personals achtet,
  3. Ziffer 3
    sich durch Zahlungen oder andere Zuwendungen Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen sichern will oder sich Personen bedient, die Empfehlungen für ihn abgeben,
  4. Ziffer 4
    in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, Absprachen hinsichtlich der Erteilung von Bestattungsaufträgen mit Behörden, öffentlichen und privaten Anstalten, kirchlichen Institutionen u. dgl. trifft,
  5. Ziffer 5
    unerlaubte Titel führt,
  6. Ziffer 6
    Wahrnehmungen, die das Ergebnis einer Totenbeschau beeinflussen können, nicht unverzüglich den zuständigen Behörden bekannt gibt,
  7. Ziffer 7
    an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung vor allem durch zweckentsprechende Information der Hinterbliebenen nicht entsprechend mitwirkt.

Gesetzesnummer

10007080

Dokumentnummer

NOR12077101

Alte Dokumentnummer

N5199012617J