Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4. Der Bestatter verhält sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn er Paragraph 4, Der Bestatter verhält sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn er
seine Dienstleistungen und Waren nicht wahrheitsgetreu anbietet,
einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne vorher den Auftraggeber über sämtliche den Bestattungsfall betreffende voraussichtliche Kosten, aufgeschlüsselt nach Eigenleistungen des Bestatters, nach von ihm vermittelten Leistungen anderer sowie nach sonstigen Kosten (zB Gebühren, Abgaben) informiert zu haben, wobei die Information alle erwachsenden Kosten, die dem Bestatter mit Rücksicht auf die Sachlage bekannt sind, oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) bekannt sein müßten, zu enthalten hat,einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne vorher den Auftraggeber über sämtliche den Bestattungsfall betreffende voraussichtliche Kosten, aufgeschlüsselt nach Eigenleistungen des Bestatters, nach von ihm vermittelten Leistungen anderer sowie nach sonstigen Kosten (zB Gebühren, Abgaben) informiert zu haben, wobei die Information alle erwachsenden Kosten, die dem Bestatter mit Rücksicht auf die Sachlage bekannt sind, oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) bekannt sein müßten, zu enthalten hat,
einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne dem Auftraggeber eine den Inhalt des Bestattungsauftrages wiedergebende schriftliche
Auftragsbestätigung (Bestellschein) auszufolgen; die Auftragsbestätigung (Bestellschein) hat die Aufstellung der Kosten gemäß Z 2 zu enthalten und weiters anzugeben, welche Kosten direkt gegenüber dem Bestatter zu begleichen sind; auf Kosten, deren Höhe noch nicht endgültig feststeht, ist in der Auftragsbestätigung (Bestellschein) hinzuweisen,Auftragsbestätigung (Bestellschein) auszufolgen; die Auftragsbestätigung (Bestellschein) hat die Aufstellung der Kosten gemäß Ziffer 2, zu enthalten und weiters anzugeben, welche Kosten direkt gegenüber dem Bestatter zu begleichen sind; auf Kosten, deren Höhe noch nicht endgültig feststeht, ist in der Auftragsbestätigung (Bestellschein) hinzuweisen,
Leistungen erbringt, ohne hiezu beauftragt worden zu sein,
eine für den Auftraggeber bestimmte Zahlung annimmt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, bzw. anvertraute Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehält,
Handlungen zur Erlangung eines Auftrages oder Bestellungen auf Leistungen außerhalb seiner Betriebsstätten aufnimmt, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein,
in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, den Anschein erweckt, in behördlicher Funktion zu handeln oder hoheitliche Tätigkeiten zur Erlangung eines Bestattungsauftrages mißbraucht,
behördliche Anordnungen zum Anlaß nimmt, über diese Anordnungen hinausgehende Leistungen zu erbringen,
von einem Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Bestattungsauftrag zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde und dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine Arbeitnehmer oder sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichtet,
die Annahme eines Bestattungsauftrages verweigert,
die Rechnung über Bestattungsleistungen ohne Aufschlüsselung gemäß Z 2 legt.die Rechnung über Bestattungsleistungen ohne Aufschlüsselung gemäß Ziffer 2, legt.
Dokumentnummer
NOR12076925
Alte Dokumentnummer
N5199011914H