Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1990 bis 10.12.2004 — BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.199010.12.2004 BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 247/1990

Außerkrafttretensdatum

10.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5, Der Bestatter verhält sich bei der Ausübung seines Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn er

  1. Ziffer eins
    in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe eines beauftragten Bestatters ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Bestatters mit dem Kunden direkt in Verbindung tritt,
  2. Ziffer 2
    einem anderen an der Durchführung einer Bestattung mitwirkenden Bestatter gegenüber infolge Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen macht, wenn dadurch die Anwendung von Schutzmaßnahmen für Personen oder eine dem Auftrag entsprechende Durchführung der Bestattung verhindert wird,
  3. Ziffer 3
    einen Bestattungsauftrag annimmt oder zu erlangen versucht, obwohl er weiß oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) wissen müßte, daß der Bestattungsauftrag einem anderen befugten Bestatter erteilt wurde und noch aufrecht ist,
  4. Ziffer 4
    Leistungen unentgeltlich oder zu Bedingungen anbietet oder erbringt, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen,
  5. Ziffer 5
    für die ordnungsgemäße Übernahme eines Leichnams nicht entsprechend Vorsorge trifft,
  6. Ziffer 6
    andere Berufsangehörige bzw. deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzt,
  7. Ziffer 7
    einem beauftragten Bestatter die Übergabe des Leichnams verweigert.

Gesetzesnummer

10007080

Dokumentnummer

NOR12077103

Alte Dokumentnummer

N5199012619J