Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 5. Der Bestatter verhält sich bei der Ausübung seines Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn er Paragraph 5, Der Bestatter verhält sich bei der Ausübung seines Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn er
in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe eines beauftragten Bestatters ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Bestatters mit dem Kunden direkt in Verbindung tritt,
einem anderen an der Durchführung einer Bestattung mitwirkenden Bestatter gegenüber infolge Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen macht, wenn dadurch die Anwendung von Schutzmaßnahmen für Personen oder eine dem Auftrag entsprechende Durchführung der Bestattung verhindert wird,einem anderen an der Durchführung einer Bestattung mitwirkenden Bestatter gegenüber infolge Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen macht, wenn dadurch die Anwendung von Schutzmaßnahmen für Personen oder eine dem Auftrag entsprechende Durchführung der Bestattung verhindert wird,
einen Bestattungsauftrag annimmt oder zu erlangen versucht, obwohl er weiß oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen müßte, daß der Bestattungsauftrag einem anderen befugten Bestatter erteilt wurde und noch aufrecht ist,einen Bestattungsauftrag annimmt oder zu erlangen versucht, obwohl er weiß oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) wissen müßte, daß der Bestattungsauftrag einem anderen befugten Bestatter erteilt wurde und noch aufrecht ist,
Leistungen unentgeltlich oder zu Bedingungen anbietet oder erbringt, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen,
für die ordnungsgemäße Übernahme eines Leichnams nicht entsprechend Vorsorge trifft,
andere Berufsangehörige bzw. deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzt,
einem beauftragten Bestatter die Übergabe des Leichnams verweigert.
Dokumentnummer
NOR12077103
Alte Dokumentnummer
N5199012619J