Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Werbevorschriften
§ 6. (1) Werbeeinschaltungen in Druckwerken dürfen Angaben enthalten überParagraph 6, (1) Werbeeinschaltungen in Druckwerken dürfen Angaben enthalten über
Name oder Firma des Gewerbetreibenden,
Adressen der für den Kundenverkehr bestimmten Räumlichkeiten,
Öffnungszeiten einschließlich Nacht-, Journaldienste ua.,
Telekommunikationsverbindungen (zB Telefonnummer).
Neben diesen Angaben dürfen Werbeeinschaltungen in Druckwerken auch den Zusatz „Bestatter'' und den Zusatz „Rat und Hilfe im Trauerfall'' enthalten. Darüber hinausgehende Angaben bzw. andere Zusätze sind unzulässig.
(2)Absatz 2,In Tages- und Lokalzeitungen sind Werbeeinschaltungen nur aus folgenden Anlässen zulässig:
nach der Erteilung einer neuen Konzession (bei Betriebseröffnung),
bei der Übernahme eines Betriebes (Pacht, Konzessionsübernahme), wenn der Firmenname geändert wird oder der Pächter erkenntlich gemacht werden soll,
bei der Übergabe eines Betriebes an den Nachfolger,
bei einer Änderung der Standortadresse oder der Telefonnummer oder
bei der Erweiterung des Geschäftsumfanges, dh. wenn weitere Betriebsstätten (Annahmestellen) eröffnet werden.
Für den Inhalt einer solchen Werbeeinschaltung gilt Abs. 1; zusätzlich ist der Anlaß (Z 1, 2, 3, 4 oder 5) für die Werbeeinschaltung anzugeben.Für den Inhalt einer solchen Werbeeinschaltung gilt Absatz eins,; zusätzlich ist der Anlaß (Ziffer eins, 2, 3, 4, oder 5) für die Werbeeinschaltung anzugeben.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Aufdrucke auf Drucksorten des Bestatters.Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Aufdrucke auf Drucksorten des Bestatters.
Schlagworte
Nachtdienst, Tageszeitung
Dokumentnummer
NOR12077104
Alte Dokumentnummer
N5199012620J