Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.09.1990 bis 10.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 429.09.199010.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004
§ 401.09.199028.09.1990 BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

10.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4, Der Bestatter verhält sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn er

  1. Ziffer eins
    seine Dienstleistungen und Waren nicht wahrheitsgetreu anbietet,
  2. Ziffer 2
    einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne vorher den Auftraggeber über sämtliche den Bestattungsfall betreffende voraussichtliche Kosten, aufgeschlüsselt nach Eigenleistungen des Bestatters, nach von ihm vermittelten Leistungen anderer sowie nach sonstigen Kosten (zB Gebühren, Abgaben) informiert zu haben, wobei die Information alle erwachsenden Kosten, die dem Bestatter mit Rücksicht auf die Sachlage bekannt sind, oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) bekannt sein müßten, zu enthalten hat,
  3. Ziffer 3
    einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne dem Auftraggeber eine den Inhalt des Bestattungsauftrages wiedergebende schriftliche
    Auftragsbestätigung (Bestellschein) auszufolgen; die Auftragsbestätigung (Bestellschein) hat die Aufstellung der Kosten gemäß Ziffer 2, zu enthalten und weiters anzugeben, welche Kosten direkt gegenüber dem Bestatter zu begleichen sind; auf Kosten, deren Höhe noch nicht endgültig feststeht, ist in der Auftragsbestätigung (Bestellschein) hinzuweisen,
  4. Ziffer 4
    Leistungen erbringt, ohne hiezu beauftragt worden zu sein,
  5. Ziffer 5
    eine für den Auftraggeber bestimmte Zahlung annimmt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, bzw. anvertraute Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehält,
  6. Ziffer 6
    Handlungen zur Erlangung eines Auftrages oder Bestellungen auf Leistungen außerhalb seiner Betriebsstätten aufnimmt, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein,
  7. Ziffer 7
    in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, den Anschein erweckt, in behördlicher Funktion zu handeln oder hoheitliche Tätigkeiten zur Erlangung eines Bestattungsauftrages mißbraucht,
  8. Ziffer 8
    behördliche Anordnungen zum Anlaß nimmt, über diese Anordnungen hinausgehende Leistungen zu erbringen,
  9. Ziffer 9
    von einem Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Bestattungsauftrag zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde und dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine Arbeitnehmer oder sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichtet,
  10. Ziffer 10
    die Annahme eines Bestattungsauftrages verweigert,
  11. Ziffer 11
    die Rechnung über Bestattungsleistungen ohne Aufschlüsselung gemäß Ziffer 2, legt.

Gesetzesnummer

10007080

Dokumentnummer

NOR12076925

Alte Dokumentnummer

N5199011914H