Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1990 bis 10.12.2004 — BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.199010.12.2004 BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 247/1990

Außerkrafttretensdatum

10.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Werbevorschriften

Paragraph 6, (1) Werbeeinschaltungen in Druckwerken dürfen Angaben enthalten über

  1. Ziffer eins
    Name oder Firma des Gewerbetreibenden,
  2. Ziffer 2
    Adressen der für den Kundenverkehr bestimmten Räumlichkeiten,
  3. Ziffer 3
    Öffnungszeiten einschließlich Nacht-, Journaldienste ua.,
  4. Ziffer 4
    Telekommunikationsverbindungen (zB Telefonnummer).
Neben diesen Angaben dürfen Werbeeinschaltungen in Druckwerken auch den Zusatz „Bestatter'' und den Zusatz „Rat und Hilfe im Trauerfall'' enthalten. Darüber hinausgehende Angaben bzw. andere Zusätze sind unzulässig.
  1. Absatz 2,In Tages- und Lokalzeitungen sind Werbeeinschaltungen nur aus folgenden Anlässen zulässig:
    1. Ziffer eins
      nach der Erteilung einer neuen Konzession (bei Betriebseröffnung),
    2. Ziffer 2
      bei der Übernahme eines Betriebes (Pacht, Konzessionsübernahme), wenn der Firmenname geändert wird oder der Pächter erkenntlich gemacht werden soll,
    3. Ziffer 3
      bei der Übergabe eines Betriebes an den Nachfolger,
    4. Ziffer 4
      bei einer Änderung der Standortadresse oder der Telefonnummer oder
    5. Ziffer 5
      bei der Erweiterung des Geschäftsumfanges, dh. wenn weitere Betriebsstätten (Annahmestellen) eröffnet werden.
    Für den Inhalt einer solchen Werbeeinschaltung gilt Absatz eins,; zusätzlich ist der Anlaß (Ziffer eins, 2, 3, 4, oder 5) für die Werbeeinschaltung anzugeben.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Aufdrucke auf Drucksorten des Bestatters.

Schlagworte

Nachtdienst, Tageszeitung

Gesetzesnummer

10007080

Dokumentnummer

NOR12077104

Alte Dokumentnummer

N5199012620J