Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1991 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 675/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199131.01.2004 BGBl. Nr. 675/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orgelbauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 675/1990

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in viereinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach fünf Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach acht Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zwei Stunden und nicht länger als zweieinhalb Stunden dauern.

Schlagworte

Theorie

Gesetzesnummer

10007091

Dokumentnummer

NOR12077189

Alte Dokumentnummer

N5199013531J