Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orgelbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1990Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat
jeweils mindestens eine Aufgabe aus den Bereichen
Hebel- und Übersetzungsberechnung,
Windberechnung (Windverbrauch) und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Errechnung der Material- und Lohnkosten sowie der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Orgelbauerhandwerk typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten)
zu umfassen.
Schlagworte
Hebelberechnung, Materialkosten, Herstellungsarbeit
Dokumentnummer
NOR12077190
Alte Dokumentnummer
N5199013532J