Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orgelbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1990Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Entwurfsskizze (Vorentwurf) und einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Entwurfsskizze (Vorentwurf) und einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12077191
Alte Dokumentnummer
N5199013533J