Rechtstracker.at

§ 4 RLVkV

Fassungen
15.12.1990 bis 07.02.1995 — BGBl. Nr. 749/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 408.02.199531.12.2015 § → § BGBl. Nr. 96/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 415.12.199007.02.1995 BGBl. Nr. 749/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.12.1990BGBl. Nr. 749/1990

Außerkrafttretensdatum

07.02.1995danach: BGBl. Nr. 96/1995

Abkürzung

RLVkV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Lagebericht

Paragraph 4, (1) Im Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des Vereins darzustellen.

  1. Absatz 2,Ist in der Satzung nichts anderes vorgesehen, so kann der Lagebericht mündlich an die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet werden.
  2. Absatz 3,Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses durch ein besonderes Organ vor (Paragraph 85, Absatz 2, VAG), so ist der Bericht der Prüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen an den Lagebericht anzuschließen.
  3. Absatz 4,Im Lagebericht von Pensions- und Sterbekassen ist auch die Entwicklung des Bestandes an Mitgliedern, bei Pensionskassen auch des Bestandes an Pensionsempfängern, gegliedert nach Pensionisten, Witwen und Waisen, darzustellen. Im Lagebericht von Rückversicherungsvereinen ist die Entwicklung des Bestandes an Mitgliedsvereinen anzugeben.

Schlagworte

Pensionskasse

Gesetzesnummer

10007097

Dokumentnummer

NOR12077235

Alte Dokumentnummer

N5199013725J