Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1990Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
ANLAGE
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG VON FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES IM ZUSAMMENHANG MIT DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DEM STRAHLENSCHUTZ
Zu Artikel 6, Absatz 2 des Abkommens werden folgende Angaben übermittelt:
Ort und Adresse der Anlage
grundlegende technische Daten der Anlage
grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
Zu den kernenergetischen Reaktoren werden darüber hinaus insbesondere folgende Angaben angeführt:
Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte)
Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors Dampferzeuger
zulässige Werte und Bedingungen für die Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt, zulässige Werte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff
Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12077273
Alte Dokumentnummer
N5199014388A