Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1990Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 13
1.Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften der Vertragsparteien und tritt mit dem Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege bekanntgeben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
2.Ziffer 2 Die beigeschlossene Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
3.Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Partei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Übergabe der diplomatischen Note wirksam.
Geschehen zu Wien, am 25. Oktober 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12077272
Alte Dokumentnummer
N5199014387A