Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1990Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 7
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien führen einmal jährlich gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen erörtern,
die Ergebnisse des gemäß Artikel 5 dieses Abkommens durchgeführten Meßprogramms auswerten,
sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.
2.Ziffer 2 Die Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnis einer gemeinsamen Expertentagung werden den zuständigen Organen zur Erwägung übermittelt.
3.Ziffer 3 Über Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagung und die Zusammensetzung der Expertendelegationen wird im Wege der Koordinatoren das Einvernehmen hergestellt.
4.Ziffer 4 Bei Bedarf können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 abgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12077266
Alte Dokumentnummer
N5199014381A