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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 565/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 7

Ziffer eins Die Vertragsparteien führen einmal jährlich gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere

  1. Litera a
    die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
  2. Litera b
    die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen erörtern,
  3. Litera c
    die Ergebnisse des gemäß Artikel 5 dieses Abkommens durchgeführten Meßprogramms auswerten,
  4. Litera d
    sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.

Ziffer 2 Die Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnis einer gemeinsamen Expertentagung werden den zuständigen Organen zur Erwägung übermittelt.

Ziffer 3 Über Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagung und die Zusammensetzung der Expertendelegationen wird im Wege der Koordinatoren das Einvernehmen hergestellt.

Ziffer 4 Bei Bedarf können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10007102

Dokumentnummer

NOR12077266

Alte Dokumentnummer

N5199014381A