Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1046/1994Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 8
1.Ziffer eins Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
für die slowakische Seite die Atomkontrollbehörde der Slowakischen Republik.
2.Ziffer 2 Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
die Organisation der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
3.Ziffer 3 Eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12077267
Alte Dokumentnummer
N5199014382A