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Art. 1

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 130/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 130/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 130/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziffer eins Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil, der die Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen betrifft, auf die Anlagen und die Tätigkeiten, die in den Artikeln 1 und 3 des Übereinkommens der IAEO angeführt sind.

Ziffer 2 Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil, der den Informationsaustausch betrifft, auf Anlagen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie, wie Kernkraftwerke und Lager für deren frischen und abgebrannten Brennstoff.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10007103

Dokumentnummer

NOR12077274

Alte Dokumentnummer

N5199014902A