Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1990Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1.Ziffer eins Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil, der die Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen betrifft, auf die Anlagen und die Tätigkeiten, die in den Artikeln 1 und 3 des Übereinkommens der IAEO angeführt sind.
2.Ziffer 2 Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil, der den Informationsaustausch betrifft, auf Anlagen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie, wie Kernkraftwerke und Lager für deren frischen und abgebrannten Brennstoff.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12077274
Alte Dokumentnummer
N5199014902A