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Art. 2

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 130/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 130/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 130/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM NUKLEAREN UNFALL

Artikel 2

Bei jedem Unfall auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des Übereinkommens der IAEO, in dessen Folge eine Freisetzung radioaktiver Stoffe auf das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stattfindet oder stattfinden kann, die für sie vom Standpunkt der Strahlensicherheit von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt die erstgenannte Vertragspartei die andere Vertragspartei sofort auf direktem Wege darüber und stellt ihr umgehend die vorhandenen Informationen gemäß Artikel 5 des Übereinkommens der IAEO zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10007103

Dokumentnummer

NOR12077275

alte Dokumentnummer

N5199014903A