Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1990Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM NUKLEAREN UNFALL
Artikel 2
Bei jedem Unfall auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des Übereinkommens der IAEO, in dessen Folge eine Freisetzung radioaktiver Stoffe auf das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stattfindet oder stattfinden kann, die für sie vom Standpunkt der Strahlensicherheit von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt die erstgenannte Vertragspartei die andere Vertragspartei sofort auf direktem Wege darüber und stellt ihr umgehend die vorhandenen Informationen gemäß Artikel 5 des Übereinkommens der IAEO zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12077275
alte Dokumentnummer
N5199014903A