Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1990Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 3
Die Vertragsparteien sind bereit, einander so bald wie möglich auch über alle anderen nuklearen Unfälle zu benachrichtigen, die zwar in Artikel 2 dieses Abkommens nicht vorgesehen sind, aber nach Einschätzung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Unfall sich ereignete, zu einer vom Standpunkt der Strahlensicherheit der anderen Vertragspartei bedeutenden grenzüberschreitenden Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12077276
Alte Dokumentnummer
N5199014904A