Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1991Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Jede der Vertragsparteien gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in frei konvertierbarer Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen, und zwar insbesondere von:
Rückzahlungen auf Grund von Ansprüchen auf Geld, das zur Schaffung wirtschaftlicher Werte gegeben wurde;
Erlösen, die der Investor im Zusammenhang mit der teilweisen oder vollständigen Liquidation oder Veräußerung seiner Investition erzielt hat;
einer in Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehenen Entschädigung.
(2)Absatz 2,Die in diesem Artikel vorgesehenen Überweisungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
(3)Absatz 3,Der Wechselkurs und die Bankgebühren werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12077399
Alte Dokumentnummer
N5199110874X