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Art. 7

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 387/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 387/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 387/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei, die die Höhe oder die Zahlungsmodalitäten einer Entschädigung gemäß Artikel 4 dieses Abkommens sowie den Transfer von Zahlungen gemäß Artikel 5 dieses Abkommens betreffen, werden auf dem Verhandlungswege beigelegt.
  2. Absatz 2,Wenn eine solche Meinungsverschiedenheit nicht auf diese Weise innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung einer der beiden Streitparteien an die andere Streitpartei beigelegt werden kann, so kann sie auf Antrag des Investors dem Schiedsgericht der Stockholmer Handelskammer oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der UNCITRAL unterbreitet werden.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage
    • Strichaufzählung
      der Bestimmungen dieses Abkommens;
    • Strichaufzählung
      der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde;
    • Strichaufzählung
      der allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln des Völkerrechtes.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung ist endgültig und bindend für beide Streitparteien. Jede der Vertragsparteien stellt die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007124

Dokumentnummer

NOR12077401

alte Dokumentnummer

N5199110876X