Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1991Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Frage aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Anlagen, Maschinen und Geräte,
(2)Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12077410
Alte Dokumentnummer
N5199110888X