Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1991Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Spezielle Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Frage aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Einschlägige physikalische und chemische Grundkenntnisse,
Entsorgung und Umweltschutz, insbesondere Emissionsschutz.
(2)Absatz 2,Die Spezielle Fachkunde kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12077411
Alte Dokumentnummer
N5199110889X