Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.07.1991 — BGBl. Nr. 348/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.1991 BGBl. Nr. 348/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 348/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit nichtgenügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007125

Dokumentnummer

NOR12077413

alte Dokumentnummer

N5199110891X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/348/P8/NOR12077413