Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.1991 — BGBl. Nr. 348/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.1991 BGBl. Nr. 348/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 348/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer kann bis 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3, 8 und 10,

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007125

Dokumentnummer

NOR12077414

alte Dokumentnummer

N5199110892X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/348/P9/NOR12077414