Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 03.08.1991 — BGBl. Nr. 420/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute03.08.1991 BGBl. Nr. 420/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schönbrunner Tiergartengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.08.1991BGBl. Nr. 420/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Bediensteten des Bundes, die am Tag vor dem Beginn des Pachtverhältnisses gemäß Paragraph eins, Absatz 3, beim bisherigen Tiergarten Schönbrunn beschäftigt waren, gilt ab dem Tag des Beginns dieses Pachtverhältnisses folgende Regelung:
    1. Ziffer eins
      Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag der Gärtner gilt, werden Lehrlinge der Gesellschaft.
    2. Ziffer 2
      Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Schönbrunner Tiergartenamt an (Absatz 3,), solange sie nicht auf eine andere Planstelle ernannt werden.
    3. Ziffer 3
      Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Gesellschaft.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Bediensteten bleiben die am Tag vor Beginn des Pachtverhältnisses (Paragraph eins, Absatz 3,) bestehenden Rechte gewahrt.
  3. Absatz 3,Dienststelle für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten ist das einzurichtende „Schönbrunner Tiergartenamt“. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unmittelbar nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden ist.
  4. Absatz 4,Das Schönbrunner Tiergartenamt ist anweisende Stelle im Sinne des Bundeshaushaltsrechtes.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Pachtverhältnisses (Paragraph eins, Absatz 3,) ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund ebenso wie die Forderungen des Bundes gegenüber den in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Bediensteten von der Gesellschaft zu refundieren.
  6. Absatz 6,Für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, das Arbeiterkammergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, und das Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung.
  7. Absatz 7,Für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 30 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen.
  8. Absatz 8,Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Absatz 7, gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
  9. Absatz 9,Überweisungsbeträge, die ab den Tag des Beginns des Pachtverhältnisses (Paragraph eins, Absatz 3,) von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen.
  10. Absatz 10,Die Gesellschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Absatz 7, bzw. der Überweisungsbeträge nach Absatz 9, erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007128

Dokumentnummer

NOR12077427

alte Dokumentnummer

N5199111092L