Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schönbrunner Tiergartengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1991Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die im § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Bundesbediensteten auf Verlangen der Gesellschaft weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Schönbrunner Tiergartenamt sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Bundesbediensteten auf Verlangen der Gesellschaft weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Schönbrunner Tiergartenamt sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.
(2)Absatz 2,Pensionsbehörde für die im § 5 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten, welche in den Ruhestand treten, ist das Bundesrechenamt.Pensionsbehörde für die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten, welche in den Ruhestand treten, ist das Bundesrechenamt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077428
alte Dokumentnummer
N5199111093L