Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1991Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die
Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.
Text
Fortschreiben und Bereithalten der
Sicherheitsanalyse und des Maßnahmenplanes
§ 10. (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat die Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan dem jeweiligen Stand der Sicherheitstechnik binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist anzupassen (Fortschreibung).Paragraph 10, (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat die Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan dem jeweiligen Stand der Sicherheitstechnik binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist anzupassen (Fortschreibung).
(2)Absatz 2,Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat die Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan ständig gesichert bereitzuhalten und der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Dokumentnummer
NOR12077476
Alte Dokumentnummer
N5199112252A