Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.12.1991 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.12.199131.08.2000 BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 593/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Text

Fortschreiben und Bereithalten der

Sicherheitsanalyse und des Maßnahmenplanes

Paragraph 10, (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat die Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan dem jeweiligen Stand der Sicherheitstechnik binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist anzupassen (Fortschreibung).

  1. Absatz 2,Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat die Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan ständig gesichert bereitzuhalten und der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Gesetzesnummer

10007139

Dokumentnummer

NOR12077476

Alte Dokumentnummer

N5199112252A