Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.12.1991 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.12.199131.08.2000 BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 593/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Text

Meldepflichten

Paragraph 11, (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich den Eintritt eines Störfalles mittels der im Paragraph 5, Ziffer 5, angeführten Verbindung mitzuteilen und diese Mitteilung unverzüglich, spätestens nach einer Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestätigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

  1. Absatz 2,In der schriftlichen Bestätigung gemäß Absatz eins, hat der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage
    1. Ziffer eins
      den Störfall, dessen bisher festgestellte Ursachen sowie dessen festgestellte Auswirkungen auf Leben und Gesundheit von Menschen, auf fremdes Eigentum und auf die Umwelt unter Angabe der eingesetzten oder angefallenen sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe so zu beschreiben, daß diese Auswirkungen in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden können, und
    2. Ziffer 2
      die eingeleiteten Sofortmaßnahmen sowie jene Maßnahmen anzugeben, die zur Vermeidung des Störfalles, zur Begrenzung und zur mittel- und langfristigen Beseitigung von dessen Auswirkungen sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergriffen worden oder vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Gesetzesnummer

10007139

Dokumentnummer

NOR12077477

Alte Dokumentnummer

N5199112253A