Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1991Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die
Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.
Text
Meldepflichten
§ 11. (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich den Eintritt eines Störfalles mittels der im § 5 Z 5 angeführten Verbindung mitzuteilen und diese Mitteilung unverzüglich, spätestens nach einer Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestätigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.Paragraph 11, (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich den Eintritt eines Störfalles mittels der im Paragraph 5, Ziffer 5, angeführten Verbindung mitzuteilen und diese Mitteilung unverzüglich, spätestens nach einer Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestätigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.
(2)Absatz 2,In der schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 hat der Inhaber einer gefahrengeneigten AnlageIn der schriftlichen Bestätigung gemäß Absatz eins, hat der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage
den Störfall, dessen bisher festgestellte Ursachen sowie dessen festgestellte Auswirkungen auf Leben und Gesundheit von Menschen, auf fremdes Eigentum und auf die Umwelt unter Angabe der eingesetzten oder angefallenen sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe so zu beschreiben, daß diese Auswirkungen in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden können, und
die eingeleiteten Sofortmaßnahmen sowie jene Maßnahmen anzugeben, die zur Vermeidung des Störfalles, zur Begrenzung und zur mittel- und langfristigen Beseitigung von dessen Auswirkungen sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergriffen worden oder vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Dokumentnummer
NOR12077477
Alte Dokumentnummer
N5199112253A