Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.12.1991 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.12.199131.08.2000 BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 593/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Text

Ergänzende Anforderungen

Paragraph 6, (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat zur Erfüllung der sich aus Paragraph 3, Absatz eins, ergebenden Pflichten über die in den Paragraphen 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus

  1. Ziffer eins
    die Betriebsanlage in sicherheitstechnischer Hinsicht (Paragraph 82 a, Absatz 2, GewO 1973) regelmäßig zu überwachen und zu warten,
  2. Ziffer 2
    die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,
  3. Ziffer 3
    Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen,
  4. Ziffer 4
    die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen (Paragraph 82 a, Absatz 2, GewO 1973) zu treffen, daß Fehlbedienungen nicht zu Störfällen führen können, und
  5. Ziffer 5
    dafür zu sorgen, daß in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und deren Organe sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen unverzüglich, umfassend und sachdienlich insbesondere durch der Gefahrenabwehr dienende Informationen über die tatsächlich in der Betriebsanlage vorhandenen sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe und über deren allfälliges gefahrenerhöhendes Reaktionsverhalten) beraten werden.
  1. Absatz 2,Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat über die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderliche Durchführung
    1. Ziffer eins
      der regelmäßigen Überwachung und Wartung der Betriebsanlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
    2. Ziffer 2
      der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
    3. Ziffer 3
      der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
    schriftliche Unterlagen zu erstellen. Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur jeweils nächsten Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, zur Einsicht durch die zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch zur Einsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch das zuständige Arbeitsinspektorat aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Wenn der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage eine Person mit der Erfüllung von Pflichten beauftragt, die den Anlageninhaber nach dieser Verordnung treffen (Störfall-Sicherheitsbeauftragter), so hat er diese Person der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft zu machen.

Schlagworte

Wartungsarbeit, Warneinrichtung, Alarmeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Gesetzesnummer

10007139

Dokumentnummer

NOR12077472

Alte Dokumentnummer

N5199112248A