Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1991Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die
Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.
Text
Sicherheitsanalyse für Betriebsanlagen gemäß
Anlage 2
§ 7. Die dem Genehmigungsansuchen gemäß § 353 GewO 1973 anzuschließende Sicherheitsanalyse für gefahrengeneigte Anlagen, die unter die Anlage 2 zu dieser Verordnung fallen, hat folgende Angaben zu enthalten: Paragraph 7, Die dem Genehmigungsansuchen gemäß Paragraph 353, GewO 1973 anzuschließende Sicherheitsanalyse für gefahrengeneigte Anlagen, die unter die Anlage 2 zu dieser Verordnung fallen, hat folgende Angaben zu enthalten:
eine Beschreibung der Betriebsanlage und des Verfahrens einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedingungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Verwendung von Flußdiagrammen,
eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsanlagenteile, der Gefahrenquellen und der Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,
die chemische Stoffbezeichnung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, im Fall der Z 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung die Bezeichnung der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, durch Schlüsselnummern gemäß ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog'' vom 1. März 1990 und ÖNORM S 2101 „Überwachungsbedürftiger Sonderabfall'' vom 1. Dezember 1983,die chemische Stoffbezeichnung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1990,, oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, im Fall der Ziffer eins und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung die Bezeichnung der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, durch Schlüsselnummern gemäß ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog'' vom 1. März 1990 und ÖNORM S 2101 „Überwachungsbedürftiger Sonderabfall'' vom 1. Dezember 1983, den Zustand und die Menge der sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe, im Fall der Z 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung die Menge der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können; für Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Aufzeichnungen in Form von Sicherheitsdatenblättern anzufertigen,den Zustand und die Menge der sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe, im Fall der Ziffer eins und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung die Menge der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können; für Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Aufzeichnungen in Form von Sicherheitsdatenblättern anzufertigen,
Angaben über in Betracht kommende Störfallursachen (§ 3 Abs. 2) undAngaben über in Betracht kommende Störfallursachen (Paragraph 3, Absatz 2,) und
Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem Störfall ergeben können (insbesondere betreffend die Freisetzung flüssiger oder gasförmiger Stoffe und, sofern es wegen der in Betracht kommenden sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe erforderlich ist, betreffend die Untergrundverhältnisse in jenem Bereich der Betriebsanlage, auf den diese Stoffe einwirken können).
Erforderlichenfalls sind die Angaben gemäß Z 5 und 6 auf Verlangen der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde durch Beibringung von Gutachten von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu ergänzen.Erforderlichenfalls sind die Angaben gemäß Ziffer 5 und 6 auf Verlangen der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde durch Beibringung von Gutachten von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Dokumentnummer
NOR12077473
Alte Dokumentnummer
N5199112249A