Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1991Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die
Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.
Text
Ergänzende Anforderungen
§ 6. (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinausParagraph 6, (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat zur Erfüllung der sich aus Paragraph 3, Absatz eins, ergebenden Pflichten über die in den Paragraphen 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus
die Betriebsanlage in sicherheitstechnischer Hinsicht (§ 82a Abs. 2 GewO 1973) regelmäßig zu überwachen und zu warten,die Betriebsanlage in sicherheitstechnischer Hinsicht (Paragraph 82 a, Absatz 2, GewO 1973) regelmäßig zu überwachen und zu warten,
die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,
Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen,
die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen (§ 82a Abs. 2 GewO 1973) zu treffen, daß Fehlbedienungen nicht zu Störfällen führen können, unddie erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen (Paragraph 82 a, Absatz 2, GewO 1973) zu treffen, daß Fehlbedienungen nicht zu Störfällen führen können, und
dafür zu sorgen, daß in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und deren Organe sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen unverzüglich, umfassend und sachdienlich insbesondere durch der Gefahrenabwehr dienende Informationen über die tatsächlich in der Betriebsanlage vorhandenen sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe und über deren allfälliges gefahrenerhöhendes Reaktionsverhalten) beraten werden.
(2)Absatz 2,Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat über die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderliche DurchführungDer Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat über die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderliche Durchführung
der regelmäßigen Überwachung und Wartung der Betriebsanlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
schriftliche Unterlagen zu erstellen. Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur jeweils nächsten Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, zur Einsicht durch die zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch zur Einsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch das zuständige Arbeitsinspektorat aufzubewahren.schriftliche Unterlagen zu erstellen. Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur jeweils nächsten Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, zur Einsicht durch die zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch zur Einsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch das zuständige Arbeitsinspektorat aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Wenn der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage eine Person mit der Erfüllung von Pflichten beauftragt, die den Anlageninhaber nach dieser Verordnung treffen (Störfall-Sicherheitsbeauftragter), so hat er diese Person der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft zu machen.
Schlagworte
Wartungsarbeit, Warneinrichtung, Alarmeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Dokumentnummer
NOR12077472
Alte Dokumentnummer
N5199112248A