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Art. 10

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 387/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 387/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 387/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für eine Frist von fünfzehn Jahren geschlossen. Wenn keine der Vertragsparteien zwölf Monate vor Ablauf der angeführten fünfzehnjährigen Frist auf diplomatischem Wege eine schriftliche Erklärung über seinen Wunsch, das Abkommen zu kündigen, abgibt, wird dieses so lange in Kraft bleiben, bis eine der Vertragsparteien es mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist aufkündigt.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mitteilung über die Beendigung der Gültigkeit dieses Abkommens getätigt wurden, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 9 dieses Abkommens weitere fünfzehn Jahre nach diesem Zeitpunkt in Kraft.

    GESCHEHEN zu Moskau, am 8. Februar 1990, in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007149

Dokumentnummer

NOR12077591

Alte Dokumentnummer

N5199114935A