Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1991Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Jede der Vertragsparteien fördert in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2)Absatz 2,Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Die Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung jener Vertragspartei zu, erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12077583
alte Dokumentnummer
N5199114927A